Prof. Dr. Jürgen Graf

Rechtsanwalt - Richter am BGH a.D.

Telekommunikationsüberwachung

ist in unserer vernetzten Welt das Mittel der Wahl, um Verdachtsmomente zu Beweismitteln erstarken zu lassen, aber auch ein probates Mittel, um erst nähere Informationen zu einem bislang nicht näher bekannten Tatkomplex sowie den möglichen Tätern zu erlangen.

Ob allerdings solche Erkenntnisse erlangt werden durften (ob abgehört werden durfte), ist jedoch nur die erste Frage; mindestens genauso wichtig ist es auch, ob solche Beweisergebnisse in einem Strafverfahren zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat diese teilweise in den Vorschriften §§ 100a ff. StPO geregelt, teilweise ergibt sich dies aus allgemeinen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Nur wenige kennen die Regelungen so genau, um daraus in einem Strafverfahren die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Unterbleiben in der Hauptverhandlung erster Instanz die erforderlichen Anträge durch den Verteidiger, können diese in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden und die möglicherweise nicht gegebene Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse kann nicht mehr gerügt werden!!!


Schon als Dezernent des Generalbundesanwalts war ich der dortige Fachmann für TKÜ-Fragen und habe die entsprechenden Anträge mitformuliert. Bei wichtigen Tagungen des BKA zu diesen Themen habe ich die dort gestellten Fragen für die Praxis beantwortet und zur Zulässigkeit einzelner Maßnahmen referiert. Bei der Änderung grundlegenden der Vorschriften zur Telekommunikations-überwachung im Jahr 2007 habe ich als Sachverständiger den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten, woraus dann auch die grundlegende und massgebliche Kommentierung dieser Vorschriften im Beckschen Online-Kommentar StPO entstammt.

Wenn es in Ihrem Ermittlungsverfahren um die Verwertung von Telefonmitschnitten, E-Mail-Abschriften oder Chat-Protokollen geht, holen Sie noch vor der Hauptverhandlung meine Expertise ein, um mögliche Einwände gegen eine Verwertung rechtzeitig zu erheben.

Dies gilt genauso bei Beweisen aus einer Quellen-TKÜ, aus einer Online-Durchsuchung , aus Chat-Protokollen, Whatsapp oder sonstigen Kommunikationsdiensten.


Warten Sie nicht ab, bis sich die Frage in einer Hauptverhandlung konkret stellt, dann ist meist kaum noch ausreichend Zeit, um die strittigen Beweise zu sichten und deren mögliche Konsequenzen zu diskutieren. Auch müssen Erhebungs- und Verwertungswidersprüche gut und überzeugend vorbereitet werden; „Schüsse aus der Hüfte“ können bekanntermassen schnell zum Querschläger werden!

Rufen Sie rechtzeitig an, vereinbaren Sie einen mündlichen oder telefonischen Gesprächstermin - auch eine EMail mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts könnte erste Überlegungen ermöglichen, wobei aber regelmäßig nicht ohne eine Akteneinsicht sowie eine zumindest kursorische Sichtung/Abhörung der TKÜ-Erkenntnisse eine abschließende Beurteilung möglich ist.
Verlieren Sie daher keine Zeit. Melden Sie sich oder bitten Sie Ihren Verteidiger um eine Kontaktaufnahme!