Revisonsverfahren in Strafsachen
eines Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof sind zu mehr als 85 % erfolglos. Dies kann natürlich daran liegen, dass die angefochtenen Urteile zumeist ohne duirchgreifenden Rechtsfehler sind und deswegen nicht beanstandet werden.
Jedoch hat meine mehr als fünfzehnjährige Praxis als Revisionsrichter am BGH gezeigt, dass die Revisionsschriften vielfach ohne die erforderlichen Spezialkenntnisse im Revisionsrecht, aber auch der ständigen Rechtsprechung des BGH gefertigt werden. DIes zeigt sich auch darin, dass die eigentlich besonders effektiven Rügen von Verfahrensfehlern in mehr als 90 % aller Revisionen bereits unzulässig sind, weil die jeweilge Darstellung nicht den schwierigen Erfordernissen des Revisionsrechts entsprechen.
Verlassen Sie sich bei einer Revision nicht darauf, dass es schon irgendwie gut gehen wird, greifen Sie auf meine umfangreiche Erfahrung in diesen Fragen zurück, welche sich schon dadurch zeigt, dass ich nicht nur jährlich eine umfangreiche Sammlung der aktuellen Urteile und Beschlüsse des BGH veröffentliche und diese daher bestens kenne; ich gebe auch den gefragtesten StPO- Kommentar für Praktiker heraus, jährlich 4mal aktualisiert auf der juristischen Wissensplattform „Beck-Online“.
Revisionseinlegung ist einfach, die Begründung das Schwierigste in der juristischen Praxis überhaupt.
Kommen Sie sofort nach einer Verurteilung auf mich zu, damit ich innerhalb der knapp bemessenen Revisionsfrist Urteil und Akten sichten und Ihnen einen konkreten Vorschlag sowie eine Prognose machen kann, welche Chancen ein Rechtsmittel haben kann und wovon dies abhängt. Sobald die nicht verlängerbare Begründungsfrist zu laufen begonnen hat, kommt es auf jede Minute an!