Prof. Dr. Jürgen Graf

Rechtsanwalt - Richter am BGH a.D.

Aktuelle Entscheidungen

Rundfunkbeitragspflicht grds. verfassungsgemäß  

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages im Wesentlichen für verfassungsgemäß beurteilt, so dass auch künftig Wohnungsinhaber den Beitrag entrichten müssen, selbst wenn sie überhaupt kein Empfangsgerät vorhalten. Nur bei Zweitwohnungsinhabern ist eine Zahlungs­­ver­­pflicht­­ung verfassungswidrig, sofern diese bereits den Beitrag für die    Erstwohnung entrichten, was nur logisch ist, weil man kaum gleichzeitig in beiden Wohnungen Rundfunk oder Fernsehen nutzen kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a.).




Auch bei Streiks des Flughafenpersonals ist Anspruch auf Ausgleichszahlung möglich

Mit Urteil vom 4. Sept. 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

Während die Vorinstanzen noch einen Anspruch wegen außergewöhnlicher Umstände abgelehnt hatten, hat der BGH diese Urteile aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. 

Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.
Dies ergab sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Insbesondere ist d
ie Annullierung auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen (BGH, Urteil vom 4. Sept. 2018 - X ZR 111/17).

Mit dieser Entscheidung sind die Fluggastrechte nochmals gestärkt worden. Allerdings ist dennoch immer wieder zu beobachten, dass die Fluggesellschaften zustehende Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ausgesprochen verzögerlich behandeln und den Fluggästen nicht einmal Zwischenmitteilungen machen. Lassen Sie sich nicht einfach auf viele Wochen und Monate vertrösten.
Ich mache umgehend Ihre Rechte geltend!